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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 03spaltg04, Haftung des Vorstandes / AR der übertragenden Ges Verjährung 5 Jahre seit § 10 UGB, Gründungsvorschriften für neue Ges Gründer ist übertragende Ges, ordentliche Kapitalherabsetzung § 3 Abs 2, § 3 SpaltG Kapitalerhaltung Gründungsrecht Haftung Abs 4 Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein, § 3 SpaltG Kapitalerhaltung Gründungsrecht Haftung Abs 1 Summengrundsatz, §§ 20 f AktG aber kein Gründungsbericht gem § 24 AktG, § 3 SpaltG Kapitalerhaltung Gründungsrecht Haftung Abs 4 Gründungsprüfung der neuen Ges, Anteilsinhabern gegenüber für Schaden durch Spaltung, Summengrundsatz Summe der Nennkapitalien / gebundenen Rücklagen der beteiligten Ges mindestens Nennkapital / gebundene Rücklagen der übertragenden Ges vor Spaltung, Summe der Nennkapitalien / gebundenen Rücklagen der beteiligten Ges mindestens Nennkapital / gebundene Rücklagen der übertragenden Ges vor Spaltung § 229 Abs 7 UGB auch für kleine GmbH, Summengrundsatz es sei denn ordentliche Kapitalherabsetzung, § 3 SpaltG Kapitalerhaltung Gründungsrecht Haftung Abs 5 Haftung des Vorstandes / AR der übertragenden Ges, Haftung des Vorstandes / AR der übertragenden Ges den beteiligten Ges gegenüber (§ 41 AktG), § 3 SpaltG Kapitalerhaltung Gründungsrecht Haftung Abs 4 Restvermögensprüfung der übertragenden Ges, §§ 20 f AktG Restvermögensprüfung der übertragenden Ges, Schaden durch Spaltung es sei denn Gegenbeweis über Einhalt der Sorgfalt, Haftung des Vorstandes / AR der übertragenden Ges Anteilsinhabern gegenüber, Anteilsinhabern gegenüber wenn § 225 c Abs 3 Z 2, § 3 SpaltG Kapitalerhaltung Gründungsrecht Haftung Abs 2 formlose Kapitalherabsetzung bei Abspaltung möglich, §§ 20 f AktG Gründungsprüfung der neuen Ges