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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 107aktg06, § 107 AktG Abs 3 Einberufung durch börsenotierte Gesellschaft, Einberufung spätestens am 28. Tag vor ordentl HV, sonst am 21. Tag vor HV es sei denn satzungsmäßig längere Fristen, eingeschriebener Brief an bekannt gegebene Adresse wenn namentlich bekannte Aktionäre, am 28. Tag vor ordentl HV es sei denn satzungsmäßig längere Fristen, namentlich bekannte Aktionäre Tag der Absendung gilt als Bekanntmachungstag, am 28. Tag vor ordentl HV es sei denn satzungsmäßig längere Fristen, über EU-weites Medium jedenfalls ausreichend, wenn § 123 Abs 4 BörseG 2018, über EU-weites Medium nicht erforderlich bei Einberufung von Namensaktionären, Bekanntmachung durch Veröffentlichung gem § 18 AktG stattdessen eingeschriebener Brief an bekannt gegebene Adresse, § 107 AktG Abs 2 Bekanntmachung durch Veröffentlichung gem § 18 AktG, sonst am 21. Tag vor HV es sei denn satzungsmäßig längere Fristen, Einberufung spätestens sonst am 21. Tag vor HV, Einberufung durch börsenotierte Gesellschaft über EU-weites Medium, § 107 AktG Abs 1 Einberufung, § 107 AktG Abs 4 Verständigung der Gesellschaft bei Nichteinberufung durch VS/AR, namentlich bekannte Aktionäre es sei denn in Satzung ausgeschlossen, eingeschriebener Brief an bekannt gegebene Adresse auch e-Mail (bei Einwilligung), bei Einberufung von Namensaktionären stattdessen eingeschriebener Brief an bekannt gegebene Adresse