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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 132-134ugb02, § 133 UGB gerichtl Auflösung Abs 1 aufgrund Klage eines Gesellschafters, Ausschluss des Kündigungsrechts auch keine Beschränkung auf wichtige Gründe, § 132 UGB Kündigung eines Ges Abs 1 zum Geschäftsjahrende, § 133 UGB gerichtl Auflösung Abs 2 wesentl. Pflichtverletzung, aufgrund Klage eines Gesellschafters wichtiger Grund, § 133 UGB gerichtl Auflösung Abs 3 nicht abdingbar, § 132 UGB Kündigung eines Ges Abs 2 Ausschluss des Kündigungsrechts, wesentl. Pflichtverletzung vorsätzl/ grob fahrlässig, zum Geschäftsjahrende wenn unbestimmte Zeit, Ausschluss des Kündigungsrechts nichtig, Ausschluss des Kündigungsrechts es sei denn ... angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist, zum Geschäftsjahrende 6 Monate Kündigungsfrist, wesentl. Pflichtverletzung Unmöglichkeit