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This Concept Map has information related to: 159ugb01, Beginn der Verjährung Tag nach Eintragung der Auflösung im Fb, § 159 UGB Ansprüche gegen einen Ges Abs 1 Ansprüche aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 159 UGB Ansprüche gegen einen Ges Abs 4 Unterbrechungswirkung gegenüber aufgelöster Gesellschaft, Unterbrechungswirkung gegenüber aufgelöster Gesellschaft auch gegen Ges, § 159 UGB Ansprüche gegen einen Ges Abs 2 Beginn der Verjährung, Ansprüche aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft Verjährung in 5 Jahren nach Auflösung, Tag nach Eintragung der Auflösung im Fb also nicht erst mit Vollbeendigung, Verjährung in 5 Jahren nach Auflösung es sei denn kürzere Verjährung, Beginn der Verjährung Abs 3 spätere Fälligkeit