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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 159ugb02.cmap, § 159 UGB Ansprüche gegen einen Gfter Abs 4 Unterbrechungswirkung gegenüber aufgelöster Gesellschaft, § 159 UGB Ansprüche gegen einen Gfter Abs 1 Ansprüche aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Beginn der Verjährung Tag nach Eintragung der Auflösung im Fb, Unterbrechungswirkung gegenüber aufgelöster Gesellschaft auch gegenüber Gfter, § 159 UGB Ansprüche gegen einen Gfter Abs 2 Beginn der Verjährung, Ansprüche aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft Verjährung in 5 Jahren nach Auflösung, Beginn der Verjährung Abs 3 spätere Fälligkeit, Verjährung in 5 Jahren nach Auflösung es sei denn kürzere Verjährung, Tag nach Eintragung der Auflösung im Fb also nicht erst mit Vollbeendigung