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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 20_EU-UmgrG, § 20 EU-UmgrG Gläubigerschutz Abs 3 Ausstellung der Vorabbescheinigung, § 20 EU-UmgrG Gläubigerschutz Abs 4 Gerichtsstand in Ö, § 20 EU-UmgrG Gläubigerschutz Abs 1 Verlangen der Gläubiger, zusätzlichen Sicherheiten neben den nach § 10 Abs 1 Z 6 angebotenen bei Nichtentsprechen Klagserhebung innerhalb von 3 Monaten nach Offenlegung des Umwandlungsplans, Gewährung gleichartiger Rechte an Inhabern von Schuldverschreibungen / Genussrechten, vor Offenlegung entstandene Forderungen sofern Klagserhebung innerhalb 2 Jahren ab Wirksamwerden der Umwandlung, Glaubhaftmachung der Gefährdung, § 20 EU-UmgrG Gläubigerschutz Abs 1 Rückübertragung/Auflösung der Sicherheiten bei Unwirksamkeit der Umwandlung, Verlangen der Gläubiger nach zusätzlichen Sicherheiten neben den nach § 10 Abs 1 Z 6 angebotenen, Glaubhaftmachung der Forderung, Glaubhaftmachung der mangelnden Befriedigungsmöglichkeit, Klagserhebung innerhalb von 3 Monaten nach Offenlegung des Umwandlungsplans unter Glaubhaftmachung, Ausstellung der Vorabbescheinigung abhängig von Leistung angemessener Sicherheiten bzw gleichartiger Rechte, Gerichtsstand in Ö für vor Offenlegung entstandene Forderungen, § 20 EU-UmgrG Gläubigerschutz Abs 2 Gewährung gleichartiger Rechte