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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 226aktg02, § 226 AktG Gläubigerschutz Abs 3 Rechtegewährung für Inhaber von Schuldverschreibungen / Genussrechten, Sicherheitsleistung allerdings nur bei Glaubhaftmachung der Gläubigergefährung, Gläubiger der beteiligten Ges Sicherheitsleistung, Meldung binnen 6 Monaten nach Eintragung der Verschmelzung soweit nicht Befriedigung möglich, § 226 AktG Gläubigerschutz Abs 2 kein Sicherstellungsanspruch für bevorzugt gesicherte Gläubiger, Befriedigung möglich allerdings nur bei Glaubhaftmachung der Gläubigergefährung, § 226 AktG Gläubigerschutz Abs 1 Gläubiger der beteiligten Ges, Sicherheitsleistung wenn Meldung binnen 6 Monaten nach Eintragung der Verschmelzung, Meldung binnen 6 Monaten nach Eintragung der Verschmelzung Hinweis auf Sicherstellungsrecht in der Veröffentlichung der Eintragung, kein Sicherstellungsanspruch für bevorzugt gesicherte Gläubiger insbesondere Insolvenzsicherungsfonds