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This Concept Map has information related to: 227aktg02, übertragende Ges gilt als fortbestehend, soweit solche Ansprüche betroffen insoweit keine Gesamtrechtsnachfolge, § 227 AktG Abs 2 übertragende Ges gilt als fortbestehend, soweit solche Ansprüche betroffen, solidarische Schadenersatzpflicht der Organe der übertragenden Ges gegenüber Gesellschaft, Aktionäre, Gläubiger, solidarische Schadenersatzpflicht der Organe der übertragenden Ges Gegenbeweis Einhaltung aller Sorgfaltspflichten, § 227 AktG Abs 1 solidarische Schadenersatzpflicht der Organe der übertragenden Ges, Einhaltung aller Sorgfaltspflichten § 84 Abs 4 1. Satz gilt nicht, § 227 AktG Abs 3 Verjährungsfrist 5 Jahre ab § 10 UGB-Zeitpunkt