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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 232aktg04, § 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung Abs 1a keine Zustimmung der HV der übertragenden Ges erforderlich, übernehmende Ges ist (unmittelbarer oder mittelbarer) Alleingesellschafter der übertragenden Ges keine Prüfung durch Aufsichtsrat, unverzügliche Informationspflicht des Vorstands mit allfälligen AN-Auswirkungen, § 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung Abs 2 Verzicht der Aktionäre aller beteiligten Ges, übernehmende Ges ist (unmittelbarer oder mittelbarer) Alleingesellschafter der übertragenden Ges keine Angaben nach § 220 Abs 2 Z 3 u 4, Fb-Eintragung erst dann wenn 1 Monat seit § 221a Abs 1, 1a,2, Verzicht der Aktionäre aller beteiligten Ges in der Niederschrift der HV, § 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung Abs 1 übernehmende Ges ist (unmittelbarer oder mittelbarer) Alleingesellschafter der übertragenden Ges, Verzicht der Aktionäre aller beteiligten Ges schriftlich, Verzicht der Aktionäre aller beteiligten Ges auf Anwendung von §§ 220a, 220b, 220c 221a Abs 1 - 3, Beginn Tag der Bereitstellung gem § 221a Abs 2, Beginn Tag des Verzichts gem § 232 Abs 2, kein Bericht des ARs gem § 220c unverzügliche Informationspflicht des Vorstands, 1 Monat seit § 221a Abs 1, 1a,2 Beginn, § 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung Abs 3 kein Bericht des ARs gem § 220c, übernehmende Ges ist (unmittelbarer oder mittelbarer) Alleingesellschafter der übertragenden Ges keine Verschmelzungsprüfung, § 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung Abs 1a wenn HV weder bei übertragender noch bei übernehmender Ges, übernehmende Ges ist (unmittelbarer oder mittelbarer) Alleingesellschafter der übertragenden Ges kein Verschmelzungsbericht, § 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung Abs 1 keine Haftung des Vorstands/ARs der übertragenden Ges und des Verschmelzungsprüfers, wenn HV weder bei übertragender noch bei übernehmender Ges Fb-Eintragung erst dann