WARNING:
JavaScript is turned OFF. None of the links on this concept map will
work until it is reactivated.
If you need help turning JavaScript On, click here.
Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 242-243aktg, Gläubiger der Ges Sicherheitsleistung, § 243 AktG Gläubigerschutz Hinweis auf Sicherstellungsrecht in der Veröffentlichung der Eintragung, Umtausch der Aktien es gilt § 179 AktG bei Zusammenlegung, § 243 AktG Gläubigerschutz Gläubiger der Ges, Umtausch der Aktien es gilt § 67 AktG, Meldung binnen 6 Monaten nach Eintragung der Umwandlung soweit nicht Befriedigung möglich, § 67 AktG gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, Sicherheitsleistung wenn Meldung binnen 6 Monaten nach Eintragung der Umwandlung, § 242 AktG Umtausch der Aktien, § 179 AktG bei Zusammenlegung gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich