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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 280aUgb01, § 906 Abs 52 UGB anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen, Offenlegung nicht erforderlich wenn die erstellten, geprüften und offengelegten Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung, § 280a UGB Offenlegung von Zweigniederlassungen ausländ Rechtsträger, anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen von nach 30.11.2022 beginnenden Geschäftsjahren, § 280a UGB Inkrafttreten § 906 Abs 52 UGB, in deutscher oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache über BRIS abrufbar sind, die erstellten, geprüften und offengelegten Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung in deutscher oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache