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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 283ugb09, § 283 UGB Abs 1 Zwangsstrafen von € 700 bis zu € 3.600, Vollstreckung der Strafe auch, wenn Offenlegung erfüllt, Einspruch Abs 3 Außerkrafttreten der Zwangsstrafverfügung, Zwangsstrafverfügung in Höhe von € 700 (€ 350) Abstandnahme bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis, Zwangsstrafen von € 350 bis zu € 1.800 bei Kleinst-KapGes (§ 221 Abs 1a UGB), § 283 UGB Abs 7 parallele Verhängung der Zwangsstrafen auch gegen Gesellschaft, Zwangsstrafen von € 350 bis zu € 1.800 Verhängung nach Ablauf der Offenlegungsfrist, Zurückweisung wenn verspätet, große Ges von € 4.200 bis zu € 21.600, Beschluss Zwangsstrafe von € 700 bis € 3.600 (€ 350 bis € 1.800), Vollstreckung der Strafe auch, wenn mittlerweilige Unmöglichkeit der Erfüllung, Zwangsstrafverfügung in Höhe von € 700 (€ 350) binnen 14 Tagen Einspruch, Einspruch § 21 AußStrG gilt, Zwangsstrafen von € 700 bis zu € 3.600 Verhängung nach Ablauf der Offenlegungsfrist, weitere Zwangsstrafverfügung von € 700 (€ 350) bei Einspruch Veröffentlichung des Beschlusses, Außerkrafttreten der Zwangsstrafverfügung Durchführung des ordentl Verfahrens, § 283 UGB Abs 1 Zwangsstrafen von € 350 bis zu € 1.800, Zwangsstrafverfügung in Höhe von € 700 (€ 350) Zustellung Rsb, wenn keine Offenlegung bis zum letzten Tag der Frist Abs 2 Zwangsstrafverfügung in Höhe von € 700 (€ 350), Verhängung nach Ablauf der Offenlegungsfrist auch wiederholt