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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 285ugb01, § 285 UGB Ausnahmen von Offenlegung Stundung / Nachlass Abs 3 gänzlicher / teilweiser Nachlass, Insolvenzverfahren es sei denn Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Stundung für mehr als 6 Monate wenn kumulativ Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet, Ratenzahlung wenn kumulativ Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet, § 285 UGB Ausnahmen von Offenlegung Stundung / Nachlass Abs 2 Stundung für mehr als 6 Monate, gänzlicher / teilweiser Nachlass wenn kumulativ besondere Härte, besondere Härte Verweis auf § 409a StPO § 9 GEG § 212 BAO, § 285 UGB Ausnahmen von Offenlegung Stundung / Nachlass Abs 2 Ratenzahlung, § 285 UGB Ausnahmen von Offenlegung Stundung / Nachlass Abs 2 Terminsverlust bei Verzug mit mindestens 2 Raten, gänzlicher / teilweiser Nachlass wenn kumulativ Erfüllung aller Offenlegungspflichten / Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegung, § 285 UGB Ausnahmen von Offenlegung Stundung / Nachlass § 906 Abs 37 anwendbar auch auf Zwangsstrafen, die bereits vor dem 20.7.2015 (rechtskräftig) verhängt wurden, § 409a StPO § 9 GEG § 212 BAO sachliche Unbilligkeit, § 409a StPO § 9 GEG § 212 BAO individuelle wirtschaftl Notlage / finanzielle Bedrängnis, gänzlicher / teilweiser Nachlass wenn kumulativ keine spezial-/generalpräventiven Erfordernisse, keine Zwangsstrafverfügungen während Insolvenzverfahren, sofortige (volle) Entrichtung der Zwangsstrafe verbunden mit besonderer Härte, Stundung für mehr als 6 Monate wenn kumulativ sofortige (volle) Entrichtung der Zwangsstrafe, Ratenzahlung wenn kumulativ sofortige (volle) Entrichtung der Zwangsstrafe, § 285 UGB Ausnahmen von Offenlegung Stundung / Nachlass Abs 1 keine Zwangsstrafverfügungen, gänzlicher / teilweiser Nachlass wenn kumulativ geringes Verschulden am Verstoß