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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 369ugb02, Innehabung des Gläubigers sofern noch Innehabung, bewegliche Sachen / Wertpapiere des Schuldners aufgrund von unternehm.bezog. Geschäften Innehabung des Gläubigers, § 369 UGB Zurückbehaltungsrecht Abs 1 fällige Forderungen, abweichende vertragliche Verpflichtung des Gläubigers kein Zurückbehaltungsrecht, fällige Forderungen gegen Unternehmer aus beiderseitigen unternehmens- bezogenen Geschäften, Innehabung des Gläubigers sofern Verfügungsgewalt, gegen Unternehmer aus beiderseitigen unternehmens- bezogenen Geschäften an bewegliche Sachen / Wertpapiere des Schuldners, Abwendung durch Sicherheitsleistung aber nicht durch Bürgen, § 369 UGB Zurückbehaltungsrecht Abs 3 abweichende vertragliche Verpflichtung des Gläubigers, § 369 UGB Zurückbehaltungsrecht Abs 4 Abwendung durch Sicherheitsleistung, gegenteilige Anweisung des Schuldners kein Zurückbehaltungsrecht, § 369 UGB Zurückbehaltungsrecht Abs 1 auch bei Rückübereignungs- anspruch des Schuldners, Verfügungsgewalt in Form von ... Konnossement Ladeschein Lagerschein, § 369 UGB Zurückbehaltungsrecht Abs 2 gegenüber dinglich berechtigtem Dritten, gegenüber dinglich berechtigtem Dritten kein Zurückbehaltungsrecht, § 369 UGB Zurückbehaltungsrecht Abs 3 gegenteilige Anweisung des Schuldners