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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 370-372ugb03, Verweis auf §§ 466 f ABGB Frist des § 466b Abs 1 1 Woche, für nicht fällige Forderungen Z 1 Konkurseröffnung Zahlungseinstellung, vollstreckbarer Titel erforderlich gegenüber Schuldner, § 371 UGB Befriedigungsrecht Abs 2 Verweis auf §§ 466 f ABGB, spätere Kenntnis von Konkurseröffnung Zahlungseinstellung, wenn nicht Exekution vollstreckbarer Titel erforderlich, § 369 Abs 3 kein Hindernis wenn spätere Kenntnis, § 371 UGB Befriedigungsrecht Abs 3 wenn nicht Exekution, aus dem zurück- behaltenen Gegenstand Vorrang gg. späterem Pfandrecht, § 371 UGB Befriedigungsrecht Abs 1 aus dem zurück- behaltenen Gegenstand, § 370 UGB Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht Abs 2 § 369 Abs 3 kein Hindernis, für nicht fällige Forderungen Z 2 erfolglose Exekution, spätere Kenntnis von erfolglose Exekution, § 370 UGB Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht Abs 1 für nicht fällige Forderungen, § 372 UGB Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht, vollstreckbarer Titel erforderlich gegenüber Eigentümer