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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 37gmbhg01, § 37 GmbHG Abs 2 bei Unterlassung der Einberufung, befugte Organe innerhalb von 14 Tagen, 14 Tagen eigenes Einberufungsrecht der Minderheitsgesellschafter, schriftlicher Antrag von 10%- Minderheitsgesellschaftern oder < 10% laut GesVertrag, bei Unterlassung der Einberufung durch befugte Organe, bei Unterlassung der Einberufung durch nicht vorhandene Organe, § 37 GmbHG Abs 1 Verpflichtung zur Einberufung, Verpflichtung zur Einberufung wenn schriftlicher Antrag von 10%- Minderheitsgesellschaftern