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Dieses mit IHMC CmapTools erstellte CMap hat Informationen bezüglich: 65a-66aAktg02, § 65a AktG Veräußerung und Einziehung eigener Aktien Abs 2 zulässig erworbene Aktien mehr als 10%, steht dem Erwerb eigener Aktien gleich es sei denn Kreditinstitut § 65 Abs 2 1. Satz, Tochterunternehmen § 189a Z 7 UGB Eigentums-/Pfandrechtserwerb nur gemäß § 65, 65a, 65b, § 65b AktG Inpfandnahme eigener Aktien Abs 1 steht dem Erwerb eigener Aktien gleich, Nichtveräußerung während Fristen Abs 1 u 2 Einziehung gemäß § 192, § 66 AktG Erwerb eigener Aktien durch Dritte Abs 2 diesbezügliche Rechtsgeschäfte sind unwirksam, § 66 AktG Erwerb eigener Aktien durch Dritte Abs 1 Tochterunternehmen § 189a Z 7 UGB, § 65a AktG Veräußerung und Einziehung eigener Aktien Abs 1 Verbotener Erwerb eigener Aktien durch Gesellschaft, Verpfändung wirksam auch wenn gegen Abs 1 aber schuldrechtliches Geschäft rechtsunwirksam, § 65a AktG Veräußerung und Einziehung eigener Aktien Abs 3 Nichtveräußerung während Fristen Abs 1 u 2, § 65b AktG Inpfandnahme eigener Aktien Abs 2 Verpfändung wirksam auch wenn gegen Abs 1, zulässig erworbene Aktien mehr als 10% Verpflichtung zur Veräußerung innerhalb 3 Jahren, Verbotener Erwerb eigener Aktien durch Gesellschaft Verpflichtung zur Veräußerung innerhalb 1 Jahres, auch Treuhänder/ Dritter Eigentums-/Pfandrechtserwerb nur gemäß § 65, 65a, 65b, § 66 AktG Erwerb eigener Aktien durch Dritte Abs 1 auch Treuhänder/ Dritter