2018/013

Rumpfgeschäftsjahr und Offenlegungsverpflichtung gem § 277 ff UGB

Gem § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Der Verstoß gegen diese Offenlegungsverpflichtung ist nach § 283 UGB zu sanktionieren. Adressaten der zu verhängenden Zwangsstrafen sind die Organe der Kapitalgesellschaft und die Gesellschaft selbst. Nach ständiger Rechtsprechung ist es … Rumpfgeschäftsjahr und Offenlegungsverpflichtung gem § 277 ff UGB weiterlesen