2024/003

OLG Innsbruck zum Informationsanspruch eines GmbH-Gesellschafters – 3 R 84/24 p

Im Anlassfall begehrte der Gesellschafter einer GmbH unter Berufung auf seinen Informationsanspruch von der Gesellschaft die Übermittlung von Geschäftsunterlagen in digitaler Form.

Das OLG Innsbruck hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Gesellschaft die Bucheinsicht samt Herstellung von Abschriften und Kopien nur dulden müsse, aber nicht zur Herstellung oder Zusendung von Kopien (oder Fotografien) verpflichtet sei.


Diese Grundsätze würden auch für auf elektronischen Datenträgern gespeicherte Informationen gelten; dem Gesellschafter müsse grundsätzlich (nur) die Gelegenheit gegeben werden, auch solche EDV-gespeicherten Daten abzulesen und zu kopieren.

OLG Innsbruck 3 R 84/24 p