Folgende Schilderung eines im Tourismus tätigen Unternehmers bietet Gelegenheit, sich mit dem Unternehmerbegriff zu befassen. Hintergrund: Von dritter Seite wurde im konkreten Fall die Unternehmereigenschaft in Frage gestellt:
(1) Es werden zwei Ferienhäuser in einer bekannten Tiroler Tourismusregion geführt.
(2) Im Ferienhaus A* befinden sich zwei Wohneinheiten (4 Doppelzimmer mit jeweils eigenem Bad für 8 Personen und für zwei Doppelzimmer für 4 Personen), die auch gemeinsam (somit für 12 Personen) vermietet werden können. Im Ferienhaus B* befindet sich eine Wohneinheit (4 Doppelzimmer und zwei Bäder) für insgesamt 8 Personen.
(3) Beide Häuser werden ausschließlich als Ferienhäuser vermietet, ohne dass dort eine Wohnmöglichkeit für den Eigentümer vorhanden ist. In beiden Häusern sind exklusiv nutzbare Wellnessbereiche vorhanden. Die Tagespreise der Häuser bewegen sich – je nach Saison - im Bereich hoher dreistelliger Summen.
(4) Die Häuser finden ausschließlich für Vermietungszwecke an Feriengäste Verwendung; es bestehen zu Vermarktungszwecken eigene Websites, zudem werden beide Objekte über die Kataloge des betreffenden Tourismusverbandes sowie über die dort geführten Werbe- und Buchungsportale beworben und vermarktet.
(5) Der Abschluss der Mietverträge und die gesamte kaufmännische Abwicklung inkl. Zahlungsverkehr erfolgt ausschließlich durch den Unternehmer; es gibt dafür jeweils eigene Mailadressen, eigene Konten und eine gesonderte Telefonnummer. Die Häuser können auch online direkt gebucht werden.
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