Im Vorfeld einer beabsichtigten Spaltung zur Neugründung wurde - unter Hinweis auf Kalss, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung, SpaltG § 2 Rz 20 - folgende Fragestellunga thematisiert:
Der Geschäftsführer der neu entstehenden GmbH soll mittels Umlaufbeschluss bestellt werden.
Ich bin der Meinung dieser Umlaufbeschluss muss von der übertragenden Gesellschaft (also von deren Geschäftsführer) gefasst werden (daneben würde auch die Möglichkeit der Bestellung im Spaltungsplan oder in der Errichtungserklärung bestehen).
Ich habe nun aber schon einen Fall gesehen, wo diese Bestellung von den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft gefasst wurde.
Meine Antwort:
Der Spaltungsplan bei der Spaltung zur Neugründung bildet - weil der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft integraler Bestandteil des Spaltungsplans ist - die körperschaftlich-organisatorische Grundlage für alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Zeit nach der Spaltung.
Die Wirkungen der Spaltung treten aber erst mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ein.
Der Spaltungsplan ist eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der übertragenden Gesellschaft. Da die neu zu errichtende Gesellschaft noch nicht besteht und als rechtsfähige Vorgesellschaft erst mit dem Spaltungsbeschluss entsteht, kann sie nicht als Vertragspartner der übertragenden Gesellschaft fungieren (Kalss, Verschmelzung/Spaltung/ Umwandlung, SpaltG § 2 Rz 5).
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