2018/019

Vermögenseinlage vs. Haftsumme – OLG Innsbruck 3 R 17/18a

1.   Der Ausgangsfall

A.     Die Entscheidung des Erstgerichts

Mit einem am 8.1.2018 eingelangten Antrag begehrten der Erstantragsteller als unbeschränkt haftender Gesellschafter und der Zweit- und die Drittantragstellerin als Kommanditisten die Eintragung ihrer KG mit einer „Vermögenseinlage“ von € 3.900 für den Zweitantragsteller und von € 1.000 für die Drittantragstellerin.

Mit Zwischenerledigung trug das Firmenbuchgericht den Antragstellern (neben anderen Punkten) auf, gem § 4 Z 6 FBG nicht die Vermögenseinlage, sondern die Haftsummen zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Auf den Verbesserungsauftrag wurde nicht reagiert, worauf der Antrag auf Eintragung der KG u.a. mit der Begründung abgewiesen wurde, dass nur die „Haftsumme“ eintragungsfähig sei.

B.     Die stattgebende Rekursentscheidung des OLG Innsbruck – 3 R 17/18a

Das Rekursgericht gab dem Rekurs, der die Ansicht des Erstgerichts zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Vermögenseinlagen bekämpfte, Folge.

Die diesbezügliche Begründung lautet wörtlich wie folgt:

 

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