2018/025

Eintragung des Zeitpunkts des Beginns der Vertretungsbefugnis von Organen von Kapitalgesellschaften im Firmenbuch

Das Oberlandesgericht Innsbruck befasste sich mit dieser Fragestellung in der Entscheidung 3 R 20/08b und kam zum Ergebnis, dass gem § 3 Z 8 FBG (nunmehr § 3 Abs 1 Z 8) bei Aktiengesellschaften ungeachtet der späteren Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch als Beginn der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder das Datum ihrer Bestellung in der konstituierenden Sitzung des ersten Aufsichtsrats einzutragen sei, wenn dies beantragt werde.

Diese Entscheidung des OLG Innsbruck fand Zustimmung im Schrifttum: Umlauft in NZ 2008, 307 f, Torggler in wbl 2009, 44 f und Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 3 FBG Rz 29.

Der OGH folgte dieser Ansicht nicht; im Beschluss vom 22.6.2012, 6 Ob 97/12a, lehnte er diese Rechtsauffassung des OLG Innsbruck ausdrücklich ab.

Im vom Höchstgericht zu beurteilenden Anlassfall meldete der einzige selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2011 gegründete W***** GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch an und führte aus, dass der Beginn seiner Vertretungsbefugnis mit 21.12.2011 einzutragen sei, weil er mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer bestellt worden und dies nach Lehre und Judikatur zulässig sei.

 

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