2020/001

Grundsatz der isolierten Betrachtungsweise bei Kapitalerhöhungen – Anmerkungen zu 3 R 81/19i OLG Innsbruck

Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck ist zu FN 476*** y die s** B** 5 GmbH mit dem Sitz in A**, einem Stammkapital von € 35.000 und der Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG eingetragen.

Deren Gesellschafter sind die Q*** GmbH mit einer Stammeinlage von € 17.150, davon gründungsprivilegiert € 4.900, hierauf geleistet € 2.450 und die S** W** B** GmbH mit einer Stammeinlage von € 17.850, davon gründungsprivilegiert € 5.100, hierauf geleistet € 2.550.

Die gründungsprivilegierte Stammeinlage beläuft sich damit insgesamt auf € 10.000, auf welche € 5.000 geleistet wurden.

Mit einem beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag begehrte die Geschäftsführerin der Gesellschaft einerseits die Eintragung einer Sitzverlegung nach I** sowie andererseits mit der Erklärung, auf die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung zu verzichten, eine Stammkapitalerhöhung um € 15.000 auf € 50.000, sich aufteilend auf die Q** GmbH mit € 24.500, hierauf geleistet € 12.250, und die S** W** B** GmbH mit € 25.500, hierauf geleistet € 12.750 sowie die Eintragung der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.

Mit der Anmeldung vorgelegt wurde eine Bankbestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG über einen Betrag von € 20.000.

Das Firmenbuchgericht wies die Antragstellerin in einer Zwischenerledigung darauf hin, dass eine Kapitalerhöhung als Zusatzgründung zu verstehen, diese isoliert zu betrachten und bei Anwendung der Gründungsregeln nur auf den Erhöhungsbetrag und nicht auf das bisher aufgebrachte Stammkapital abzustellen sei.

Die Antragstellerin hielt ihr Begehren unter Verweis auf die vorgelegte Bestätigung mit der Argumentation aufrecht, dass im Ergebnis auf das nunmehr nicht mehr privilegierte Stammkapital (unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einzahlung von € 5.000) und des Erhöhungsbetrages die Hälfte einbezahlt sei.

Das Firmenbuchgericht wies daraufhin unter Hinweis auf die in der Zwischenerledigung geäußerten Rechtsansicht die Eintragungsanträge ab.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Gesellschaft gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Beschluss zu 3 R 81/19i Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf.

 

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