2020/007

Zulässigkeit virtueller Generalversammlungen bei Genossenschaften

Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck ist die V** Baugenossenschaft *** reg. Gen. m.b.H. mit dem Sitz in Innsbruck eingetragen.

Mit einer am 16.10.2020 eingelangten Anmeldung begehrt der Vorstand der Genossenschaft u.a. die Eintragung folgender in der Generalversammlung vom 23.9.2020 beschlossenen Änderung des Genossenschaftsvertrags.

§ 25
Ort der Generalversammlung, Abhaltung als Videokonferenz, Tagesordnung

Die Generalversammlung kann auch mittels Videokonferenz abgehalten werden. Über die Abhaltung der Generalversammlung als Videokonferenz entscheidet der Vorstand, der in diesem Fall auch für die technischen Voraussetzungen zur Abhaltung der Generalversammlung als Videokonferenz Sorge zu tragen hat. Der Vorstand hat die für eine akustische und optische Zwei-Wege-Verbindung sowie eine geeignete Form der schriftlichen Stimmenabgabe notwendigen Voraussetzungen festzulegen sowie eine Identitätsfeststellung der Teilnehmenden Sorge zu tragen. Das an der Generalversammlung als Videokonferenz teilnehmende Mitglied hat für alle nötigen Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsabgabe Sorge zu tragen. Der Vorsitzende der Generalversammlung ist berechtigt, Mitglieder, deren Teilnahme in Echtzeit offenkundig nicht möglich ist (technische Probleme) und sofern der Fortgang der Generalversammlung dadurch unverhältnismäßig behindert wird, ab diesem Zeitpunkt als nicht anwesend zu führen.

In einer Zwischenerledigung vom 22.10.2020 wurden die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Änderung hingewiesen, in der auftragsgemäß erstatteten Stellungnahme hielten die Antragsteller ihren Eintragungsantrag aufrecht.

Der Antrag auf Eintragung dieser Satzungsänderung wurde mit folgender Begründung abgewiesen:

 

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