Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck sind folgende Gesellschaften mit den dargestellten Beteiligungsverhältnissen eingetragen:
Mit der Zulässigkeit dieser beabsichtigten Konstruktion in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht beschäftigten sich bereits Christian Ludwig/Thomas Walter in einem Beitrag in RdW 2002/380.
Demnach sei eine solche Abspaltung zur Aufnahme zulässig, was sich aus § 1 Abs 2 Z 2 2. Fall iVm § 17 SpaltG zwanglos ergebe. Ein Verstoß gegen den Erwerb eigener Anteile könne dadurch vermieden werden, dass im Spaltungs- und Übernahmevertrag Vorsorge getroffen wird, dass die in § 224 Abs 3 AktG vorgesehene Anteilsauskehr zustande kommt. Eine Gewährung von Anteilen habe gem § 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs 3 AktG zu unterbleiben, weil das übertragene Vermögen ausschließlich aus Anteilen der übernehmenden Gesellschaft besteht. Daher habe die Tochtergesellschaft die im Wege der Abspaltung erworbenen eigenen Anteile zwingend im Wege der Durchschleusung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft auszukehren, was im Spaltungs- und Übernahmevertrag zu regeln ist.
Dass im Zuge einer Abspaltung die übertragende Gesellschaft Vermögen verliert, liege in der Natur der Spaltung. Aus diesem Grund normiere das SpaltG auch ein entsprechendes Gläubigerschutzkonzept, sodass Kapitalerhaltungsüberlegungen bei der Muttergesellschaft nicht gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgangs sprechen.
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