2018/004

Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung (§ 12 UGB)

Folgende Frage wurde an mich herangetragen:

Unser Klient, ein in Deutschland ansässiges Einzelunternehmen, die e**w**-m**, wurde vor zweieinhalb Jahren gegründet und vertreibt Marken-Elektroartikel über das Internet. Zum Kundenkreis des Unternehmens gehören private Endabnehmer (B2C) und Unternehmen (B2B). Die Lieferanten der e**w**-m** sind sowohl Elektrogroßhändler als auch Hersteller.

70% des Auftragseingangs werden über einen Onlineshop generiert. Die restlichen 30% des Auftragsvolumens stammen aus Direkt- bzw. Projektanfragen. Die Produkte werden hauptsächlich auf dem deutschen Markt verkauft, weitere neun EU-Staaten sowie einige Drittstaaten werden ebenfalls beliefert. Der Versand ist so gestaltet, dass die e**w**-m** die Ware beim Elektrogroßhändler in Deutschland pro Kundenkommission ordert und dieser versendet die Ware mit einem e**w**-m**-Lieferschein direkt an den Endkunden.

Es ist geplant, dieses Firmenkonzept nun auch auf Österreich auszuweiten, wobei der Vertriebs- und Beschaffungsweg gleich bleiben soll. Der geplante Firmensitz des in Österreich ansässigen Unternehmens ist S** (Tirol), das österreichische Unternehmen soll von einer in Österreich ansässigen Mitarbeiterin geführt werden. Es ist geplant, in S** ein Büro anzumieten, wo die Dienstnehmerin tätig sein soll.

Wir haben mit unserem Klienten abgestimmt, eine Zweigniederlassung zu registrieren. Nun haben wir erfahren, dass die e**w**-m** kein „Kaufmann kraft Eintragung iSd § 5 HGB, sondern ein „Ist-Kaufmann iSd § 1 HGB“, der ein Handelsgewerbe betreibt, ist und daher nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

Muss in Österreich eine Eintragung dieser inländischen Zweigniederlassung erfolgen?

Meine Überlegungen dazu:

 

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