2018/007

Zur Zulässigkeit eines Widerrufsrechts gem § 34 PSG – OLG Innsbruck 3 R 24/14z

Die zur Eintragung angemeldete U** Privatstiftung wurde von fünf natürlichen Personen und der U* Vermögensverwaltungs-OG als Erst- bis Sechststifter errichtet.

Die Stiftungsurkunde enthält in Punkt XVI. folgende Regelung:

Widerruf der Stiftung

Der Erststifter F* U* und die U* Vermögensverwaltungs-OG behalten sich den Widerruf der Stiftung – auch nach Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch – ausdrücklich vor (…).

Das Widerrufsrecht steht zu Lebzeiten bzw. bis zum Verlust der Geschäftsfähigkeit dem Erststifter F* U* vorrangig zu, erst nach seinem Ableben bzw. Verlust seiner Geschäftsfähigkeit kann daher die U* Vermögensverwaltungs-OG ihr Widerrufsrecht ausüben.

Die U* Vermögensverwaltungs-OG ist eine im Firmenbuch eingetragene Offene Gesellschaft. Unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser OG sind vier natürliche Personen, die ident mit den Zweit- bis Fünfstiftern der U* Privatstiftung sind.

Mit Zwischenerledigung wurden die Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass der in der Stiftungsurkunde geregelte Widerrufsvorbehalt zugunsten der U* Vermögensverwaltungs-OG unzulässig sei.

In der Stellungnahme zu diesem Vorhalt verwiesen die Antragsteller darauf, dass die U* Vermögensverwaltungs-OG keine juristische Person sei, weshalb sie nicht vom Widerruf gem § 34 PSG ausgeschlossen sei.

Der Antrag auf Eintragung der Privatstiftung wurde daraufhin mit folgender Begründung abgewiesen:

 

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