2018/009

Beseitigung des kapitalherabsetzenden Effekts einer Verschmelzung durch vereinfachte Kapitalherabsetzung gem § 59 GmbHG

Die I*con* GmbH hat ein zur Gänze einbezahltes Stammkapital von ATS 500.000. Sie ist Alleingesellschafterin der I*med* GmbH mit einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital von € 550.000.

Die I*med soll up-stream auf ihre Mutter I*con verschmolzen werden.

Es ist evident, dass diese Verschmelzung einen eklatant kapitalherabsetzenden Effekt zur Folge hätte, da die Tochtergesellschaft mit einem gebundenen Kapital von € 550.000 auf ihre Mutter mit einem gebundenen Kapital von (umgerechnet) € 36.336,42 verschmolzen würde.

Die Schlussbilanz der übertragenden Tochtergesellschaft zum Verschmelzungsstichtag hat allerdings folgendes Bild (€-Beträge):

Aktiva ......................................    321.570,70
Anlagevermögen ........................  125.639,10
Umlaufvermögen .......................  184.538,75
Rechnungsabgrenzung ................   11.392,85

Passiva .....................................  321.570,70
Eigenkapital ..............................    28.495,40
Stammkapital ...............              550.000,00
Bilanzverlust .................          -   521.504,60
Rückstellungen .........................     3.000,00
Verbindlichkeiten .....................   223.151,96
Rechnungsabgrenzung ..............   66.923,34

Um den kapitalherabsetzenden Effekt zu vermeiden, hat die Tochtergesellschaft in Vorbereitung der Verschmelzungsbeschlüsse mit Generalversammlungsbeschluss eine vereinfachte Herabsetzung des Stammkapitals von € 550.000,-- um € 513.700,-- auf € 36.300,-- zum Zwecke der (teilweisen) Abdeckung des Bilanzverlustes gem § 59 GmbHG durchgeführt. Diese Kapitalherabsetzung wurde im Vorfeld der angemeldeten Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und unmittelbar darauf auch eingetragen.

 

 

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