2018/010

Die Tücken des Spaltungsrechtes – ein Anschauungsbeispiel

Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck sind eingetragen:

  • die E* R* und J* G* St** GmbH mit dem Sitz in I*; deren Gesellschafter sind E* R* mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von € 17.500,-- und J* G* mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von € 17.500,--;
  • die G* St* GmbH mit dem Sitz in I*; deren Alleingesellschafter mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von € 35.000,-- ist J* G*.

Mit Generalversammlungsbeschlüssen je vom 11.3.20** haben die Gesellschafter beider beteiligten Gesellschaften einstimmig die Abspaltung des Teilbetriebes „J* G* – St*“ von der übertragenden E* R* und J* G* St** GmbH auf die übernehmende G* St* GmbH gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 1.2.20** beschlossen. Der entsprechende Vertrag wurde in den jeweiligen Generalversammlungen einstimmig genehmigt.

Der Spaltungs- und Übernahmevertrag wurde in Vorbereitung der Generalversammlungen am 4.2.20** beim Firmenbuchgericht eingereicht, am 4.2.20** erfolgte zudem die Einschaltung des Vertrages in der Ediktsdatei, ergänzt um folgenden Hinweis:

„Die Anteilsinhaber und Gläubiger werden auf ihre Rechte gemäß § 7 Abs 2, 4 und 5 SpaltG hingewiesen.“

Mit den jeweils am 19.3.20** überreichten Anmeldungen dieses Spaltungsvorganges durch die Geschäftsführung beider beteiligten Gesellschaften wurden die Generalversammlungsprotokolle samt Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der Prüfbericht des gerichtlich bestellten Restvermögensprüfers, die aktuelle Fassung des (geänderten) Gesellschaftsvertrages der spaltenden Gesellschaft und das Belegblatt über die Einschaltung in der Ediktsdatei vorgelegt.

Der zur Eintragung angemeldete Abspaltungsvorgang samt den daraus resultierenden Tatsachen wurde mit folgender Begründung abgewiesen:

 

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