2018/011

Bestellungsvoraussetzungen für das Amt der Stiftungsprüferin

Mit Beschluss vom 21.6.2011 wurde eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Geschäftsjahre 2010 - 2012 als Stiftungsprüferin einer Privatstiftung bestellt.
In einem im April 2013 eingelangten Antrag beantragten sämtliche Vorstandsmitglieder der Privatstiftung die Bestellung einer anderen Wirtschaftsprüfungs GmbH als Stiftungsprüferin, und zwar für die Geschäftsjahre 2010 - 2012.
Mit Zwischenerledigung des Firmenbuchgerichtes wurde der Vorstand darauf aufmerksam gemacht, dass die im Jahr 2011 bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Geschäftsjahre 2010 - 2012 zur Stiftungsprüferin bestellt sei, für die nunmehr beantragte Funktionsperiode also ein aufrechter Bestellungsbeschluss bestehe, weshalb zu bescheinigen sei, aus welchen Gründen eine neue Stiftungsprüferin bestellt werden soll und insbesondere aus welchen Gründen die bislang bestellte Stiftungsprüferin abzuberufen ist; letzteres sei nur aus wichtigen Gründen möglich. Dabei werde insbesondere auch zu bescheinigen sein, für welche Geschäftsjahre die Prüfung noch offen ist, zumal nur für solche Geschäftsjahre eine Abberufung in Frage komme, die noch nicht abschließend geprüft sind.
Auf diesen Vorhalt reagierte die zur Neubestellung als Stiftungsprüferin vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungs GmbH dahingehend, dass die Abberufung der bisherigen Stiftungsprüferin und die Neubestellung deshalb erforderlich sei, weil die derzeit bestellte Prüfungsgesellschaft über keine A-QSG-Bescheinigung mehr verfüge, da sie diese im Jahr 2012 zurückgelegt habe. Zudem sei bei der Privatstiftung bislang erst die Prüfung des Geschäftsjahres 2009 abgeschlossen und hinsichtlich der aktuellen Bestellungsperiode überhaupt noch keine Prüfungstätigkeit durchgeführt worden.
Die Privatstiftung wurde daraufhin zu einer weiteren Stellungnahme zur Frage aufgefordert, aus welchen Gründen bislang nicht zumindest das Geschäftsjahr 2010 von der bestellten Stiftungsprüferin geprüft worden ist.

 

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