Gem § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Der Verstoß gegen diese Offenlegungsverpflichtung ist nach § 283 UGB zu sanktionieren. Adressaten der zu verhängenden Zwangsstrafen sind die Organe der Kapitalgesellschaft und die Gesellschaft selbst.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Organe der offenlegungspflichtigen Gesellschaft, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen für eine rechtzeitige Erfüllung der Offenlegungspflichten zu sorgen (RIS-Justiz RS0127065).
283 Abs 2 UGB normiert ausdrücklich, dass ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von € 700,-- (bei kleinen Kapitalgesellschaften) zu verhängen ist. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann nur dann abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.
Wenn demnach der Jahresabschluss iSd § 283 Abs 1 UGB nicht innerhalb der Offenlegungsfrist eingereicht wurde, ist mit der Verhängung einer Zwangsstrafe vorzugehen.
Entgegen immer noch kolportierter Meinungen hat also das zuständige Entscheidungsorgan im Verfahren nach § 283 UGB gar keine Möglichkeit mehr, säumige Organe und Gesellschaften über ein Aufforderungsverfahren oder durch Übermittlung eines Erinnerungsschreibens auf die Notwendigkeit der Einreichung aufmerksam zu machen.
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