2018/016

Löschungsverpflichtung gemäß § 30 Abs 2 UGB

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist zu FN ** die H** Im- und Export e.U. mit dem Sitz in E** eingetragen. Inhaber dieses eingetragenen Einzelunternehmens ist Johannes S**.

Der Einzelunternehmer hat mit Kaufvertrag vom ** den gesamten Betrieb dieses Unternehmens an den Verein H** P** T** mit dem Sitz in E** verkauft. Die diesbezügliche Übertragung des Betriebes samt einem vereinbarten Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB wurde im Firmenbuch eingetragen.

Die Tatsache der Übertragung des gesamten Betriebes des Einzelunternehmens aufgrund dieses Kaufvertrages indiziert, dass das registrierte Einzelunternehmen keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübt.

Die gänzliche Aufgabe des Geschäftsbetriebes führt zum Erlöschen der Firma; von einer solchen Betriebsaufgabe ist dann auszugehen, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des Geschäftes untergegangen sind und sein Aufbau nach innen und außen zerstört ist (W. Schuhmacher in Straube, UGB4 § 30 Rz 13).

Gem § 30 Abs 2 UGB ist das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

 

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