Am 25.4.2018 wurde die mit Errichtungserklärung vom 19.4.2018 errichtete M** GmbH im Firmenbuch eingetragen. Die GmbH hat ein Stammkapital von € 35.000 bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG. Geschäftsführender Alleingesellschafter mit einer gründungsprivilegierten Stammeinlage von Euro € 10.000 ist M** H**, der auf diese Stammeinlage € 5.000 geleistet hat.
Mit Einbringungsvertrag vom 26.4.2018 – also einen Tag nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch – brachte der Alleingesellschafter sein seit 1.9.2014 in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens betriebene Güterbeförderungsunternehmen in die GmbH ohne Gewährung von Anteilen ein.
Der Einbringung liegt die Einbringungsbilanz zum 31.7.2017 zugrunde, die auf der Passivseite ein Einbringungskapital von € 1.000, eine Entnahmeverbindlichkeit gem § 16 Abs 5 Z 1 UmGrStG von € 8.730,73 und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von € 23.000,36 ausweist. Aktivseitig stehen dem liquide Mittel von € 2.095,28 gegenüber und diverse Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Depotansprüche für geleaste Fahrzeuge.
Die gesamte Einbringungsbilanz ist hier abrufbar:
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