2018/022

Festsetzung des Ausmaßes der Beteiligung im Umwandlungsbeschluss (§ 5 Abs 3 UmwG)

Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichts Innsbruck ist die E* W* GmbH mit dem Sitz in A* eingetragen. Deren Gesellschafter sind E* W* mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von € 34.900 und H* W* mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von € 100. E* W* ist zudem selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der GmbH.

Die Geschäftsführerin und die beiden Gesellschafter (als Gesellschafter der Nachfolgegesellschaft) meldeten unter Vorlage des Generalversammlungsprotokolls samt beigeschlossenem Umwandlungsvertrag samt Schlussbilanz zum 30.6.20** sowie der Musterzeichnung der Komplementärin der Nachfolgegesellschaft die (errichtende) Umwandlung der E* W* GmbH auf die Personengesellschaft E* W* KG gem § 5 UmwG und somit die Löschung der Kapitalgesellschaft und gleichzeitig die Neueintragung der E* W* KG zur Eintragung in das Firmenbuch an.

In der Generalversammlung vom 29.3.20** fassten die Gesellschafter der E* W* GmbH nach Verzicht auf die Einhaltung aller Einberufungsvorschriften und – mit Hinweis auf § 2 Abs 3 UmwG, § 232 Abs 2 AktG – nach Verzicht auf die Einhaltung aller für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung im sinngemäß anzuwendenden § 221a Abs 1 – 3 AktG vorgesehenen Vorschriften einschließlich des allfälligen Erfordernisses der Errichtung einer Zwischenbilanz u.a. folgende Beschlüsse:

Erstens:
Der Umwandlungsvertrag, der diesem Protokoll als Beilage beiliegt, wird samt der Schlussbilanz per 30.6.20**, der Umwandlungsbilanz per 30.6.20** sowie der steuerlichen Übertragungsbilanz per 1.7.20** beschlossen.

 

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