2018/024

Zum Änderungsrecht des Stiftungsvorstands nach § 33 Abs 2 PSG

Der Stiftungsvorstand der P** Privatstiftung stellte den Antrag auf gerichtliche Genehmigung folgender von ihm beschlossener Änderung der Stiftungsurkunde:

...

Die P** Privatstiftung wurde vom Stifter P** S** mit Stiftungsurkunde vom 24.2.2000 errichtet.

Die Stiftungsurkunde enthält in Punkt XVI. folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Änderungsvorbehalt:

  • Änderungen der Stiftungsurkunde … sind dem Stifter auf dessen Lebenszeit vorbehalten und erfolgen nach seinem Ableben, soweit solche Satzungsänderungen vom Stifter nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stiftungsvorstand für dauernd unzulässig erklärt wurden, durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes unter Beachtung des Stifterwillens.
  • Die Änderung durch den Stiftungsvorstand bedarf der Genehmigung des Gerichtes.

Der änderungsberechtigte Stifter P** S** ist bereits verstorben.

Die vom Stiftungsvorstand beschlossene Änderung ist nicht genehmigungsfähig.

 

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