2019/002

Eintragung eines Haftungsausschlusses gem § 38 Abs 4 UGB setzt Unternehmensübergang voraus

Mit einer am 3.1.2013 beim Firmenbuchgericht eingelangten Anmeldung begehrten die Geschäftsführer die Eintragung der mit Gesellschaftsvertrag vom 10.12.2012 errichteten R** A** GmbH. Diesem Antrag wurde entsprochen, im Firmenbuch ist die R** A** GmbH mit dem Sitz in I** zu FN ** mit einem Stammkapital von € 35.000,-- registriert, deren Gesellschafter sind mit jeweils zur Gänze geleisteten Stammeinlagen drei niederländische Besloten Vennootschaap.

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist zu FN ** die G** GmbH mit dem Sitz in S** mit einem Stammkapital von € 36.400,-- eingetragen. Deren jeweils gemeinsam geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind B** G** und C** G**.

Gleichzeitig und parallel zur Neuanmeldung der R** A** GmbH stellten die Geschäftsführer dieser Gesellschaft unter Vorlage eines Auszuges aus einem Kaufvertrag vom 10.12.2012 den Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses gem § 38 UGB. In diesem Antrag brachten sie im Wesentlichen vor, die Gesellschaft habe mit Kaufvertrag vom 10.12.2012 von der G** GmbH die Liegenschaft EZ ** GB S**, bestehend aus Gst ** samt dem darauf errichteten Gebäude, ehemals Hotel „A**“, erworben. In diesem Kaufvertrag sei ein Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB vereinbart worden.

In einer Zwischenerledigung wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses gem § 38 Abs 4 UGB ein Rechtsgeschäft über den Erwerb eines Unternehmens unter Lebenden zur Fortführung im Wege der Einzelrechtsnachfolge voraussetze. Sollte ein solches abgeschlossen worden sein, wäre die entsprechende Tatsache gem § 3 Abs 1 Z 15 FBG zur Eintragung anzumelden. Die Eintragungstatsache gem § 38 Abs 4 UGB komme nur in Kombination mit einem einzutragenden Unternehmenserwerb in Frage. Sollte es sich somit um einen Unternehmenskauf handeln, wäre die entsprechende Tatsache der Betriebsübertragung anzumelden, sollte es sich um einen „bloßen“ Liegenschaftserwerb handeln, würde die Rechtsgrundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses wegfallen.

 

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