2019/003

Unzulässigkeit der Eintragung einer vor Konkurseröffnung beschlossenen Kapitalerhöhung einer GmbH

Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck ist zu FN ** die K** GmbH mit dem Sitz in K* mit einem zur Gänze geleisteten Stammkapital von € 35.000 eingetragen. Deren Gesellschafter sind mit einer Stammeinlage von € 21.010 die J** GmbH und mit einer Stammeinlage von € 13.990 die U** GmbH.

Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8.2.2011 das Konkursverfahren eröffnet, was ex lege zur Auflösung der GmbH führte.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.1.2012 wurde ein von der Gesellschaft mit den Gläubigern abgeschlossener Sanierungsplan (rechtskräftig) bestätigt, was gleichzeitig zur Aufhebung des Konkursverfahrens führte (§ 152b Abs 2 IO).

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 13.4.2012 wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.

Bereits mit Generalversammlungsbeschluss vom 23.11.2010 – also vor Eröffnung des Konkursverfahrens – fassten die beiden Gesellschafter (u.a.) den Beschluss auf Erhöhung des Stammkapitals der GmbH von € 35.000 um € 1.200.000 auf € 1.235.000 unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Gesellschafterin U** GmbH und alleiniger Zulassung der Gesellschafterin J** GmbH.

Die zur Kapitalerhöhung zugelassene Gesellschafterin J** GmbH übernahm mit notarieller Übernahmserklärung vom 20.1.2011 diese Kapitalerhöhung im Betrag von € 1.200.000 und verpflichtete sich, den Betrag sofort an die Gesellschaftskasse einzuzahlen.

Eine Anmeldung zur Eintragung dieser Kapitalerhöhung in das Firmenbuch vor Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte nicht.

Auch im Konkursverfahren erfolgte keine Durchsetzung des Anspruchs auf Einzahlung der beschlossenen Kapitalerhöhung.

 

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