Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck ist zu FN ** die X** X** GmbH mit dem Sitz in X** eingetragen. Deren Alleingesellschafterin mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von € 70.000 ist die Gemeinde X**.
Die Gesellschaft wurde am 14.04.2004 im Firmenbuch eingetragen, die Gemeinde X** ist Gründungsgesellschafterin und seit dem Entstehen der Gesellschaft Alleingesellschafterin.
In einer an das Firmenbuchgericht herangetragenen Anfrage wird die „Kommunalisierung“ dieser GmbH thematisiert; die X** X** GmbH soll gem § 95 GmbHG ohne Liquidation aufgelöst werden.
In der Anfrage werden folgende zwei Szenarien dargestellt:
1)
Hintergrund bzw Sinn und Zweck der Regelung in § 95 GmbHG sei, dass die Interessen von Gläubigern der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden können, also der Haftungsfonds erhalten bleibe bzw. durch Eintritt der Gemeinde in der Regel sogar vergrößert werde. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sei nur maßgebend, dass die Gemeinde Alleingesellschafterin der GmbH ist, egal ob durch Erwerb von einem anderen Gesellschafter oder von Beginn an. Die Gemeinde als Alleingesellschafterin müsse daher nur einen Auflösungsbeschluss fassen und zugleich gegenüber jedermann und insbesondere gegenüber der GmbH erklären, dass die Gemeinde in sämtliche Verpflichtungen der Gesellschaft eintritt und auf die Durchführung der Liquidation verzichtet.
2)
Eine andere Meinung argumentiere, dass man nicht mit der „share-deal-Variante“ des § 95 GmbHG vorgehen könne, weil die Gemeinde die Gesellschaftsanteile nicht von einem anderen Gesellschafter erworben habe, sondern von Beginn an Alleingesellschafterin war. Man müsse daher die zweite Variante des § 95 GmbHG wählen, nämlich einen Übernahmevertrag aufsetzen, mit dem die Stadt das gesamte Vermögen und die gesamten Schulden der GmbH übernimmt, wobei auch eine „Umgründungsbilanz“ erforderlich sein könnte.
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