2020/003

Bis zu 13 Mitglieder im Vorstand einer Privatstiftung … – Anmerkungen zu 3 R 84/19f OLG Innsbruck

Im Firmenbuch ist zu FN 2** * seit 24.11.2010 die H** Privatstiftung eingetragen. Die Privatstiftung verfügt über einen Beirat und eine Begünstigtenversammlung; die Begünstigten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde vom Stiftungsvorstand festgestellt. Die Stiftungsurkunde differenziert zwischen den beiden Hauptstiftern Ha** R*, der 2015 verstorben ist, und He** R** sowie sieben Nebenstiftern.

In der Stiftungsurkunde ist ein Änderungsvorbehalt verankert, der aktuell nur der noch lebenden zweiten Hauptstifterin zusteht.

Der Zweck der Privatstiftung ist die

(1) wirtschaftliche Sicherung des Fortbestandes der Privatstiftung und Erhaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere durch Ausübung der Herrschafts- und Vermögensrechte aufgrund von Beteiligungen der Privatstiftung an Kapitalgesellschaften zur Sicherung und Erhaltung von deren Bestand und optimalen Funktionsfähigkeit;

(2) Anlage und Verwaltung des Vermögens der Privatstiftung;

(3) Zuwendungen aus den Erträgnissen des Vermögens der Privatstiftung an die Begünstigten, und zwar durch Geld- und/oder Sachleistungen zur Gewährleistung der standesgemäßen Versorgung und dauerhaften Sicherung des Unterhalts der Begünstigten.

Gegenstand der Anmeldung ist eine von der Hauptstifterin beschlossene Änderung der Stiftungsurkunde in mehreren Punkten, wobei im Rahmen dieses Beitrags nur ein Teilaspekt davon – nämlich die Regelungen der Stiftungsurkunde zur Zusammensetzung des Vorstands – besprochen wird.

In der Anmeldung zum Firmenbuch äußerten sich die Privatstiftung, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, und 5 Nebenstifter kritisch und ablehnend zur Zulässigkeit der von der Hauptstifterin beschlossenen Änderungen.

 

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