2020/005

Zur Kapitalherabsetzung bei der GmbH & Co KG

Im Umfeld eines angedachten Erwerbs der von N** N** und P** P** gehaltenen Kommanditanteile durch Investoren wurde als Bedingung für den Erwerb formuliert, dass „zu Lasten der GmbH & Co KG durch Herabsetzung deren Kommanditkapitals berechtigt eine Entnahme iHv € 2.800.000,00 getätigt werden kann“.

Im Hinblick auf die mittlerweile gefestigte Judikatur zur Kapitalerhaltung in der GmbH & Co KG thematisiert die an mich herangetragene Frage, wie eine solche Maßnahme zulässig gestaltet werden könnte.

Nach Einschätzung des anfragenden Rechtsvertreters der Interessenten müssten die Haftsummen der Kommanditisten zumindest um € 8.704.668,20 herabgesetzt werden, damit in weiterer Folge rechtmäßig eine Entnahme in Höhe von € 2.800.000,00 erfolgen kann. Da nämlich mit dem Teilbetrag von € 5.904.668,20 nur ein Ausgleich der den Kommanditisten zugewiesenen Verlustanteile aus den Vorjahren erfolgen würde und der tatsächlich an die Kommanditisten zur Auszahlung gelangende Teilbetrag von € 2.800.000,00 in den Aktiva der Gesellschaft von € 5.205.005,39 Deckung findet, müsste die in Aussicht genommene Vorgangsweise rechtmäßig sein.

 

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