2020/006

Zur Rechtsnatur der Bankbestätigung gem § 10 Abs 3 GmbHG

Gem § 9a Abs 1 GmbHG kann eine Gesellschaft nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gem § 3 Abs 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist und wenn ein Kreditinstitut die in Abs 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.

Bei den in Abs 6 und 7 genannten Leistungen handelt es sich um folgende:

(6) Das Kreditinstitut gem § 10 Abs 2 hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen (§ 6 FM-GwG). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von § 9 Abs 3 seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung).

(7) Das Kreditinstitut nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (§ 38 Abs 2 Z 5 BWG) die Bankbestätigung, eine Fotokopie des Lichtbildausweises, sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln.

In einem beim Landesgericht Innsbruck kürzlich zu behandelnden Verfahren zur Eintragung einer solcherart gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zeigte sich – neben anderen Unzulänglichkeiten – folgende Problematik bezüglich der vom Kreditinstitut übermittelten Bankbestätigung.

 

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